AGB
I. Geltungsbereich, Vertragsschluss
1. DIE BASTION® ist ein eingetragenes Markenzeichen (vertreten durch: Sascha D. Assenmacher)
– im folgenden Auftragnehmerin-
erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Kommunikation und Kommunikationsentwicklung, insbesondere „Strategie und Brandbuilding“, „Corporate Identity und Corporate Design“, „Naming und Claiming“, „Sponsoring“, „Klassische Werbung“, „Public Relations“, „Corporate Publishing“, „Social Media Strategie, Campaigning und Management“, „Web-Solutions und Content Management“, „Mobile-Marketing“, „Event-Strategie, -Planung und -Umsetzung“ sowie „Dienstleister-Handling und Vor-Ort-Betreuung“, an Unternehmer gem. § 12 BGB
– im folgenden Auftraggeber –
ausschließlich aufgrund nachfolgender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) sowie der individuellen Leistungs- und Angebotsbeschreibung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber AGB verwendet und diese den hier ausgeführten Bedingungen entgegenstehen oder davon abweichen, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und gesondert gegenüber der Auftragnehmerin geltend zu machen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der Bedingungen anerkannt.
2. Das Anerkenntnis erfolgt jedoch spätestens mit Annahme des Angebotes oder mit der ersten Lieferung oder Leistung der Auftragnehmerin.
3. Abweichende Regelungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die Auftragnehmerin.
4. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien, die die gegenseitige Vertragsabwicklung betreffen, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
5. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
6. Die hier aufgeführten Vertragsgrundlagen erstrecken sich auch auf den Fall des mündlichen Vertragsschlusses. In diesem Fall ist der Auftraggeber auf diese gesondert hinzuweisen, es sei denn, er hat bereits Kenntnis davon erlangt.
II. Leistungs-, Mitwirkungspflichten und Genehmigung
1. Die Leistungspflicht der Auftragnehmerin ergibt sich aus der mit dem Auftraggeber individuell vereinbarten Leistungs- und Angebotsbeschreibung.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin die für die Leistungserbringung gemäß Ziff. 1 wesentlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen.
3. Soweit der Auftraggeber der Auftragnehmerin Vorlagen zur Verwendung bei der Gestaltung von Kommunikationslösungen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist, diese insbesondere frei von Rechten Dritter sind.
4. Alle Leistungen der Auftragnehmerin gem. Ziff. 1 (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Blaupausen und Farbandrucke) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als drei Werktage, freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt. Soweit der Auftraggeber eine aktive Kontaktaufnahme und Information von Medienvertretern (Presse, Rundfunk ua.) wünscht, erfolgt diese erst nach schriftlicher Freigabe der Presseinformation durch den Auftraggeber.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die rechtliche, insbesondere die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistung gem. Ziff. 1 selbstständig zu überprüfen. Die Auftragnehmerin veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers. Diese stellen eine Sonderleistung gem. Abschnitt V dar; damit verbundene Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
6. Hinsichtlich des Haftungsumfanges wird gänzlich auf Abschnitt X. verwiesen.
III. Urheberrecht, Nutzungsrechte und Referenznennung
1. Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der die Einräumung von grundsätzlich einfachen Nutzungsrechten an den Werkleistungen der Auftragnehmerin – zeitlich, örtlich und inhaltlich auf den in der Leistungs- und Angebotsbeschreibung bezeichneten Auftragszweck beschränkt – regelt, wenn vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist.
2. Alle von der Auftragnehmerin erbrachten kreativen Werkleistungen, insbesondere Entwürfe und Reinzeichnungen sowie sonstige durch die Auftragnehmerin gelieferte Bilder, Grafiken, Texte sowie Programmierung und webbasierte Softwarelösungen (Werke) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Dies gilt auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3. Sämtliche Werkleistungen dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Auftragnehmerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert, ergänzt oder fragmentiert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Auftragnehmerin dazu, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
4. Die Auftragnehmerin überträgt dem Auftraggeber nur die für den jeweiligen Zweck des Auftrags/Vertrags erforderlichen einfachen Nutzungsrechte gemäß § 31 Abs. 2 UrhG. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache, d.h. zeitlich, örtlich und inhaltlich auf den Auftragszweck beschränkte Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung über.
6. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
7. Mit Ablauf der vertraglich eingeräumten Nutzungszeit fallen sämtliche eingeräumten Nutzungsrechte, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung bedarf, an die Auftragnehmerin zurück. Eine weitere Nutzung ist anschließend nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin und Zahlung einer angemessenen, durch diese zu bestimmenden Entschädigung gestattet.
8. Die Auftragnehmerin ist grundsätzlich auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber zu nennen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Auftragnehmerin zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100 % der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadensersatzes entsprechend anzupassen.
9. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Auftraggeber nebst Auftragsbeschreibung und unter Verwendung seines Logos im Rahmen eigener Werbung zu nennen. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Broschüren, den Internetauftritt und andere digitale Medien.
IV. Vergütung
1. Sämtliche Werkleistungen bilden im Falle einer Nutzungseinräumung zusammen mit dieser eine einheitliche Leistung. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Sie schließen Verpackung, Porto, Fracht, Versicherung, Versandkosten und insbesondere Reisekosten nicht ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Die im Angebot der Auftragnehmerin genannten Vergütungen gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch einen Monat nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber.
3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Auftragnehmerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit können seitens der Auftragnehmerin auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
4. Hat der Auftraggeber zu vertreten, dass ein zwischen Ihm und der Auftragnehmerin vereinbarter Präsenztermin nicht zustande kommt, so hat er der Auftraggeberin 50 % der vereinbarten Vergütung sowie 100 % der hierfür angefallenen Reisekosten und Spesen zu erstatten. Ein Vertretenmüssen im Sinne dieser Klausel liegt insbesondere auch dann vor, wenn eine Absage seitens des Auftraggebers erst drei Tage vor Termindatum ausgesprochen wird.
5. Die Anfertigung von Entwürfen sowie sämtliche sonstige Tätigkeiten, die seitens der Auftragnehmerin für den Auftraggeber erbracht werden, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6. Dies gilt insbesondere auch für sonstige Auslagen wie Materialkosten, Farbkopien, Computerausdrucke, Datenfernversand oder Datenabspeicherung auf Dateiträger wie CD-ROM etc., die vom Auftraggeber veranlasst sind.
V. Sonderleistungen
1. Sonderleistungen, wie etwa die Umarbeitung oder Änderung bereits erbrachter Werkleistungen und Entwürfe werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und ist gesondert zu vergüten. Wurde keine gesonderte Vergütung vereinbart, ist die jeweilige, sich aus der regulären Vergütung ergebende Tageshöhe maßgebend.
2. Der Auftraggeber erteilt der Auftragnehmerin hiermit die Vollmacht alle zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen, soweit dies in der Auftrags- und Leistungsbeschreibung vereinbart wurde.
3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Auftragnehmerin abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Auftraggeberin im Innenverhältnis von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4. Von der Auftragnehmerin verpflichtete freie Mitarbeiter oder Dritte sind deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Auftragnehmerin eingesetzten Mitarbeiter im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 24 Monate ohne Mitwirkung der Auftragnehmerin weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten gleichen sachlichen Umfangs zu beauftragen (Konkurrenzschutz). Eine Verletzung berechtigt die Auftragnehmerin zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100 % der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadensersatzes entsprechend anzupassen.
5. Eine Produktionsüberwachung durch die Auftragnehmerin bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Beauftragung entsprechender Produktionsfirmen erfolgt durch den Auftraggeber direkt oder gem. Ziff. 2. Die betreffenden Produktionsfirmen sind keine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Auftragnehmerin. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen. Die Auftragnehmerin haftet für Fehler im Rahmen der Produktionsüberwachung nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6. Auslagen für Technikkosten, insbesondere für spezielle Materialien für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sowie Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind oder für erforderlich gehalten werden durften, werden vom Auftraggeber erstattet.
VI. Fälligkeit und Abnahme
1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung binnen 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung, spätestens bei Ablieferung des Werkes – unabhängig von einer Abnahme – ohne Abzug fällig. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Werden die bestellten Werkleistungen in Teilen abgeliefert, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig.
2. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er seitens der Auftragnehmerin hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/4 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/4 nach Fertigstellung von 50 % der Werkleistungen, 2/4 nach Ablieferung.
3. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen oder wegen unwesentlicher Mängel gemäß § 640 Abs.1 S.2 BGB verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Ablieferung der Werkleistung Änderungen oder Ergänzungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen (vgl. Ziffer V). Die Auftragnehmerin behält sich den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Werkleistungen vor.
4. Der Auftraggeber kommt mit Ablauf der in Abschnitt VI Ziff. 1 bezeichneten Frist in Verzug.
5. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch unberührt, solange und soweit die Auftragnehmerin ihren Verpflichtungen nach Abschnitt VII. Ziff. 3 nicht nachgekommen ist.
6. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann die Auftragnehmerin Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen der Auftragnehmerin auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
7. Die Auftragnehmerin behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
8. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Werkvertrag abzutreten. Der Auftraggeber kann seine Forderungen gegen die Auftragnehmerin nicht an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
9. Bei Verzug mit der Bezahlung von Entgeltforderungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem im Zeitpunkt des jeweiligen Verzugseintritts gemäß § 247 BGB geltenden Basiszinssatz zu verlangen. § 352 HGB und die Geltendmachung eines tatsächlich weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt, ebenso die gesetzlichen Rechte zur Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens sowie Rücktritt vom Vertrag.
VII. Lieferung
1. Hat sich die Auftragnehmerin zum Versand verpflichtet, so nimmt sie diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie seitens der Auftragnehmerin ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät die Auftragnehmerin in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb der Auftragnehmerin als auch in dem eines Zulieferers, insbesondere Streit, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Der Auftragnehmerin stehen an vom Auftraggeber angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Erfolgt die Lieferung auf elektronischem Wege, hat der Auftraggeber die Funktionsfähigkeit des von ihm eingesetzten Empfangsgeräts sicherzustellen. Eine E-Mail samt Anhang gilt spätestens dann als zugestellt, wenn sich diese auf dem Posteingangsserver der vom Auftraggeber genutzten Mailadresse befindet.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. An sämtlichen Werkleistungen der Auftraggeberin werden gemäß dem Auftragszweck gegebenenfalls einfache Nutzungsrechte – d.h. zeitlich, örtlich und inhaltlich auf den Auftragszweck begrenzt – eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
2. Die Originale der Werkleistungen sind nach Ablauf der zeitlichen Nutzungsberechtigung, spätestens jedoch 3 Monate nach Zweckerreichung, unbeschädigt an die Auftragnehmerin zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
3. Sonstige Waren, die der Auftraggeber im Rahmen der Vertragsentwicklung von der Auftragnehmerin erhalten hat und die nicht dem oben genannten Werkleistungsbegriff unterfallen, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber in deren Eigentum.
4. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, Arbeitsunterlagen oder elektronische Daten, insbesondere Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Auftragnehmerin dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Auftragnehmerin geändert, fragmentiert, vervielfältigt oder veröffentlicht werden, es sei denn, es entspricht eindeutig dem Auftragszweck.
IX. Datenschutz
1. Die Auftragsnehmerin ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
X. Haftung und Gewährleistungen
1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch zur Auftragsausführung überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Die Haftung der Auftragnehmerin für etwaige entstandene Schäden beschränkt sich hierbei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Auftragnehmerin nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn unabhängig von der Anspruchsgrundlage.
2. Des Weiteren verpflichtet sich die Auftragnehmerin von ihr beauftragte Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet die Auftragnehmerin nicht für Dritte, unabhängig davon, durch wen sie im Rahmen der Auftragsabwicklung beauftragt wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen.
3. Sofern durch die Auftragnehmerin notwendige Fremdleistungen an Dritte im Sinne des Abschnitt V in Auftrag gegeben werden, erfolgt dies stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Die jeweiligen Dritten werden somit direkte Vertragspartner des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin haftet folglich nur für eigenes Verschulden, beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4. Der Auftraggeber haftet der Auftragnehmerin für sämtliche Schäden, die durch die nicht rechtzeitig erklärte Freigabe gem. Abschnitt II Ziff. 4. entstehen in vollem Umfang.
5. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Werkleistung sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen o.Ä. durch den Auftraggeber übernimmt dieser auch die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Genehmigung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder anerkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
6. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Werkleistung gegenüber der Auftragnehmerin geltend zu machen. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
7. Die Auftragnehmerin leistet, vorbehaltlich der Einhaltung der vorbezeichneten Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Auftraggeber, für Mängel der auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, dabei nach ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels und/oder neuerliche Lieferung/Leistung bis zur Höhe des Auftragswertes; es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftraggeber oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Auftraggeber hat umgehend einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer von dem Auftraggeber der Auftragnehmerin gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer der Auftragnehmerin eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen oder den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Recht des Auftraggebers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für solche Ansprüche des Auftraggebers. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
8. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen o.Ä. entfällt jede Haftung zu Lasten der Auftragnehmerin.
9. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
10. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung, Nutzung und Änderung aller an die Auftragnehmerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese an irgendwelchen zur Auftragserfüllungen übergebenen materiellen und immateriellen Gegenständen geltend gemacht werden, frei.
11. Sämtliche Zulieferungen gleich welcher Art (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der Auftragnehmerin.
12. Die Auftragnehmerin haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, sowie für Fehler an solchen, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers oder seines Beauftragten entstehen.
13. Die Auftragnehmerin haftet weder für die wettbewerbs- noch warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Werkleistungen, vorbehaltlich einer anderslautenden und gesondert für jeden Auftrag des Auftraggebers getroffenen schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
14. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des jeweiligen Schadensersatzanspruchs und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Auftraggebers von den Anspruchsgründen und der Person des Verletzers; ohne Rücksicht darauf verjährt der Anspruch auf Schadensersatz in drei Jahren seit der Verletzungshandlung.
XI. Sonderbestimmung für webbasierte Softwarelösungen
1. Webbasierte Softwarelösungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B Web-/Internetpräsenzen, Web-/Internetseiten, Web-/Internetauftritt, Web/Internetangebot, Web-/Internetplattform) sind urheberrechtlich geschützte Werkleistungen iSd Abschnitt III. Sie werden im Folgenden als Vertragssoftware bezeichnet.
2. Die Leistungspflicht der Auftragnehmerin ergibt sich aus der mit dem Auftraggeber individuell vereinbarten Leistungs- und Angebotsbeschreibung.
3. Die Auftragnehmerin kennt die in der Leistungs- und Angebotsbeschreibung beschriebenen Vorstellungen des Kunden und hat diese auf Vollständigkeit, Geeignetheit, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit geprüft. Sollte die Auftragnehmerin erkennen, dass die in der Leistungs- und Angebotsbeschreibung enthaltenen Vorgaben nicht die zur Umsetzung der Vertragssoftware erforderlichen Qualitäten haben, so wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich darauf hinweisen und einen schriftlichen Vorschlag für eine geeignete Ergänzung und/oder Anpassung der Leistungs- und Angebotsbeschreibung unterbreiten. Der Änderungsvorschlag muss die dadurch verursachten eventuellen zusätzlichen Kosten und die eventuell notwendige Anpassung des terminlichen Ablaufs spezifizieren. Der Auftraggeber wird zu diesem Änderungsvorschlag innerhalb angemessener Zeit, in der Regel fünf Werktage nach Zugang verbindlich Stellung nehmen. Nach Ablauf der Frist gilt Abschnitt II Ziff. 4 entsprechend.
4. Das Werk gem. Ziff. 1 wird mit der vollendeten Installation der Vertragssoftware, soweit nicht anderweitig vereinbart, gem. Abschnitt VI. abgeliefert.
5. Vom Auftraggeber gelieferte Texte und Bilder oder Inhalte sowie Links auf Seiten im Internet dürfen keine Warenzeichen- und/oder Patentrechte und/oder andere Rechte Dritter verletzen. Insbesondere verpflichtet sich die Auftragnehmerin, über mögliche kennzeichnungspflichtige Inhalte der zu erstellenden Vertragssoftware hinzuweisen. Für Schäden durch gelieferte oder im Auftrag des Auftraggebers zu beschaffende Daten haftet der Auftraggeber.
6. Die Inhalte der Internetpräsenzen müssen der Wahrheit entsprechen. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die tatsächliche Qualifikation des Auftraggebers.
7. Die Auftragnehmerin übernimmt ferner keine Gewährleistung oder Haftung für die von dem Auftraggeber gegenüber einem Dritten zu erbringenden Verpflichtungen aus Angeboten und Verträgen, die durch Kontaktaufnahme über die Internetpräsenzen entstanden sind.
8. Die Internetpräsenz oder Inhalte auf Seiten im Internet, die per Link verknüpft sind, dürfen nicht zur Speicherung oder Verbreitung von Glücksspielen, obszönen, pornographischen, bedrohlichen oder verleumderischen Materials verwendet werden. Ein Verstoß führt zur sofortigen Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Kostenerstattung, sofern der Vertragspartner den Verstoß selbst zu vertreten hat.
9. Aktualisierungen, Änderungen, Anpassungen und Überarbeitungen werden durch die Auftragnehmerin schnellstmöglich umgesetzt. Für Termine von besonderer Wichtigkeit können Fristen vereinbart werden.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HBG ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz der Auftragnehmerin. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB (und dem dazugehörigen Kostenvoranschlag, Angebot o.ä.) ganz oder teilweise als rechtsunwirksam erweisen, so wird die Wirksamkeit der AGB in deren Gesamtheit hiervon nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist in beiderseitigem Einvernehmen so zu ersetzen, dass der ursprünglich angestrebte Zweck bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise möglichst weitestgehend erreicht wird. Kommt eine Einigung nicht zustande, so tritt anstelle der unwirksamen Bestimmung die dem Gewollten am nächsten liegende wirksame Bestimmung. Das Gleiche gilt für den Fall einer Vertragslücke.
3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Jede Änderung der AGB wird schriftlich an den Auftraggeber mitgeteilt und räumt diesem gleichzeitig eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen ein. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist werden die neuen AGB Bestandteil des Vertrages.
4. Nebenanreden oder sonstige Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
5. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
6. Diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende Einkaufs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch die Auftragnehmerin selbst im Falle der Leistungserbringung nicht Vertragsbestandteil.
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